BVerfG - Beschluß vom 23.03.1998
2 BvR 2270/96
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 70h Abs. 1 Satz 2 § 70g Abs. 3 Satz 2 § 69f Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 ; PsychKG LSA § 13 Abs. 1 Nr. 2 § 15 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 144
DRsp V(510)193b
FamRZ 1998, 895
MedR 1998, 316
NJW 1998, 1774
PflR 1998, 214
RdLH 1998, 81

Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Person bei Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach PsychKG und der Anordnung deren sofortiger Vollziehung

BVerfG, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 2270/96

DRsp Nr. 1998/4753

Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Person bei Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach PsychKG und der Anordnung deren sofortiger Vollziehung

Bei der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung eines psychisch Kranken in einer geschlossenen Anstalt ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung der Anordnung erforderlich ist. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Krankheitsbild bereits über längere Zeit vorhanden ist und der Betroffene sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, der behandelnde Arzt aber noch nicht einmal konsultiert wird. Zumindest die sofortige Vollziehung der Anordnung verletzt den Betroffenen daher in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 70h Abs. 1 Satz 2 § 70g Abs. 3 Satz 2 § 69f Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 ; PsychKG LSA § 13 Abs. 1 Nr. 2 § 15 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung.