OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2014
14 WF 39/14
Normen:
§§ 96 FamFG; 890 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 164/11

Verstoß gegen das Verbot der Kontaktaufnahme aufgrund einer Gewaltschutzanordnung durch Zeigen des Stinkefingers

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 14 WF 39/14

DRsp Nr. 2015/2877

Verstoß gegen das Verbot der Kontaktaufnahme aufgrund einer Gewaltschutzanordnung durch Zeigen des Stinkefingers

Mit dem Zeichen eines sog. "Stinkefingers" verstößt ein Antragsgegner gegen die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangene Verpflichtung, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen. Ein Ordnungsgeld kann das Gericht für einen derartigen Verstoß nur dann verhängen, wenn der Antragsteller die in Frage stehende Beleidigung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Detmold vom 11.10.2013 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 16.8.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes gegen den Vergleich vom 13.7.2011 (33 F 164/11 AG Detmold) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Verfahrenswert von 500 € zu tragen.

Normenkette:

§§ 96 FamFG; 890 ZPO;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vollstreckungsschuldner und Antragsgegner die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen den Vergleich vom 13.7.2011 in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitte 2013 tatsächlich begangen hat.