Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Detmold vom 11.10.2013 abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers vom 16.8.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes gegen den Vergleich vom 13.7.2011 (33 F 164/11 AG Detmold) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Verfahrenswert von 500 € zu tragen.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vollstreckungsschuldner und Antragsgegner die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen den Vergleich vom 13.7.2011 in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitte 2013 tatsächlich begangen hat.
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