BVerfG - Beschluss vom 12.10.2009
1 BvR 735/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1, 2; FamGKG § 63 Abs. 1; GKG a.F. § 48 Abs. 2 S. 1, 2; GKG a.F. § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 874
FamRB 2010, 41
FamRZ 2010, 25
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 42/09
AG Jever, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 510/07

Verstoß gegen das Willkürverbot durch Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 735/09

DRsp Nr. 2009/24291

Verstoß gegen das Willkürverbot durch Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren

Hat das Gericht im Ehescheidungsverfahren den Streitwert nur knapp über dem gesetzlichen Mindestwert festgesetzt, ohne dabei die von § 48 Abs. 2 GKG a.F. geforderte einzelfallbezogene Abwägung der für die Streitwertbemessung maßgeblichen Umstände vorzunehmen und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen, so liegt ein Verstoß gegen das Willkürgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2009 - 14 WF 42/09 - und der Beschluss des Amtsgerichts Jever vom 29. Oktober 2008 - 3 F 510/07 S - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Jever zurückverwiesen.

2.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1, 2; FamGKG § 63 Abs. 1; GKG a.F. § 48 Abs. 2 S. 1, 2; GKG a.F. § 48 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in einem Ehescheidungsverfahren.

1.