KG - Beschluss vom 26.02.2008
1 W 59/07
Normen:
BGB § 2369 ; EGBGB Art. 6 ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRBInt 2008, 60
FamRZ 2008, 1564
IPRax 2009, 263
KGReport 2008, 461
NJ 2008, 267
NJW-RR 2008, 1109
Rpfleger 2008, 423
ZEV 2008, 440
Vorinstanzen:
LG Berlin - 83 T 176/05 - 30.11.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Berlin-Mitte - 61 VI 491/04 - 03.02.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem Recht - Berücksichtigung der testamentarischen, den Erbrechtsausschluss bestätigenden Verfügung des Erblassers

KG, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 1 W 59/07

DRsp Nr. 2008/5390

Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem Recht - Berücksichtigung der testamentarischen, den Erbrechtsausschluss bestätigenden Verfügung des Erblassers

»Ist nach dem gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB anwendbaren Erbstatut die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nach der ein Abkömmling des Erblassers unter Verstoß gegen den deutschen ordre public von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so ist die vom Erblasser in einem formgültigen Testament getroffene Anordnung, diesen Abkömmling von der Erbfolge auszuschließen, bei der Rechtsanwendung gemäß Art. 6 EGBGB zu beachten. Dies kann, bei entsprechend eindeutiger Willensäußerung des Erblassers, dazu führen, dass der Verstoß gegen den ordre public durch Gewährung des nach deutschem Recht unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs oder eines im ausländischen Recht vorgesehenen äquivalenten Ausgleichsanspruchs geheilt wird.«

Normenkette:

BGB § 2369 ; EGBGB Art. 6 ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.