OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2005
20 W 463/04
Normen:
EuGVVO § 34 § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1102/04

Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt bei einer östereichischen gerichtlichen Unterhaltsentscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 20 W 463/04

DRsp Nr. 2005/12059

Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt bei einer östereichischen gerichtlichen Unterhaltsentscheidung

»Zur Frage, ob bei einer österreichischen gerichtlichen Unterhaltsentscheidung die Nichtberücksichtigung der in österreich gezahlten Familienbeihilfe einen Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public-Vorbehalt im Sinne der Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 1 EuGVVO begründen kann.«

Normenkette:

EuGVVO § 34 § 45 ;

Entscheidungsgründe:

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau angeordnet, dass der näher bezeichnete Beschluss des Bezirksgerichts ..., österreich, vom 20.05.2003 für vollstreckbar erklärt wird. Gegen diesen am 22.10.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 02.11.2004 (Bl. 19 ff d. A.) Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau hat die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde mit den Schriftsätzen vom 28.12.2004 (Bl. 27 ff d. A.) und 01.03.2005 (Bl. 66 d. A.) im Einzelnen begründet. Die Antragstellerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 03.02.2005 (Bl. 59 ff d. A.) entgegen getreten.