OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.05.2021
4 WF 47/21, 4 WF 57/21
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10107/19

Verstoß gegen eine Pflicht zur gemeinsamen Teilnahme an einer ErziehungsberatungInhaltlich unzureichend bestimmter VollstreckungstitelBeratungsauflagen in Umgangsvereinbarungen sind der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.05.2021 - Aktenzeichen 4 WF 47/21, 4 WF 57/21

DRsp Nr. 2021/18094

Verstoß gegen eine Pflicht zur gemeinsamen Teilnahme an einer Erziehungsberatung Inhaltlich unzureichend bestimmter Vollstreckungstitel Beratungsauflagen in Umgangsvereinbarungen sind der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich

Tenor

Die beiden zu Az. und zu Az. des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geführten Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter Führung des älteren Aktenzeichens Az. miteinander verbunden.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 31.8.2020 iFd. Berichtigungs- und Nichtabhilfebeschlusses vom 19.02.2021 wird wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Kindesvaters auf Erlass von Ordnungsmitteln gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen die ihr gemäß familiengerichtlich gebilligtem Umgangsvergleich vom 29.7.2019 obliegende Pflicht, gemeinsam mit dem Kindesvater an einer Erziehungsberatung teilzunehmen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 900 €.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung.