KG - Urteil vom 14.08.2019
26 U 89/18
Normen:
BGB § 1833 Abs. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1911 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 342/16

Verstoß gegen Sorgfaltspflichten eines AbwesenheitspflegersGerechtfertigte Maßnahme zum Nachteil des PfleglingsEingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentums- und Freiheitsrechte des Pfleglings

KG, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 26 U 89/18

DRsp Nr. 2019/12732

Verstoß gegen Sorgfaltspflichten eines Abwesenheitspflegers Gerechtfertigte Maßnahme zum Nachteil des Pfleglings Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentums- und Freiheitsrechte des Pfleglings

1. Hat eine Maßnahme eines Abwesenheitspflegers einen Nachteil für den Pflegling zur Folge, stellt diese Maßnahme regelmäßig nur dann keine Pflichtverletzung dar, wenn der Abwesenheitspfleger diese Maßnahme für erforderlich halten durfte, um den Pflegling vor einem ansonsten drohenden, größeren Nachteil zu bewahren, weil eine solche Maßnahme einen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentums- bzw. Freiheitsrechte des Pfleglings darstellt und einer Rechtfertigung bedarf. 2. Gerechtfertigt ist die Maßnahme, wenn sie erforderlich ist oder zumindest bei sorgfaltsgemäßer Betrachtung für erforderlich gehalten werden kann, um den Pflegling vor einem ansonsten drohenden, größeren Nachteil zu bewahren.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 342/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1833 Abs. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1;