FG Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 30.09.2003
6 K 796/03
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 242 ; EStG § 70 Abs. 4 ; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2, S. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 265
EFG 2004, 314

Verstoß gegen Treu und Glauben durch Kindergeldrückforderung nach zu langem Zuwarten der Familienkasse

FG Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 6 K 796/03

DRsp Nr. 2004/1135

Verstoß gegen Treu und Glauben durch Kindergeldrückforderung nach zu langem Zuwarten der Familienkasse

1. Ein auf Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze gestützter Kindergeld-Rückforderungsbescheid verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Familienkasse unmittelbar nach Ablauf des Jahres alle Angaben zu den Einkünften und Bezügen des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes vorlagen, bis zur endgültigen Rückforderung aber drei Jahre vergangen sind und die Familienkasse zwischenzeitlich, z.B. durch ausdrückliche Weitergewährung vom Kindergeld in den Folgejahren, eine Vertrauenssituation beim Kindergeldempfänger geschaffen hat, die diesen bei objektiver Betrachtung eine Rückforderung nicht mehr erwarten ließ. 2. Ein aufgrund des Studiums auswärts untergebrachtes Kind kann hinsichtlich der Kosten der auswärtigen Unterkunft keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend machen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 242 ; EStG § 70 Abs. 4 ; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2, S. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand: