BGH - Urteil vom 22.06.1994
XII ZR 39/93
Normen:
ZPO § 126 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AGS 1995, 29
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 35
BGHR ZPO § 126 Abs. 2 Einwendungsausschluß 1
DRsp IV(409)278Nr. 6 (Ls)
EzFamR aktuell 1994, 343
LM ZPO § 126 Nr. 4
MDR 1995, 99
NJW 1994, 3292
Rpfleger 1995, 27

Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten eines im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach Erlaß eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

BGH, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen XII ZR 39/93

DRsp Nr. 1994/3043

Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten eines im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach Erlaß eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

»Die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten eines im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts tritt außer Kraft, wenn auf den Namen der von ihm vertretenen Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluß ergangen ist, und zwar solange, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluß aufgehoben oder durch einen zweiten, auf den Namen des Anwalts erlassenen ersetzt worden ist. Im Einzelfall kann es treuwidrig sein, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, es sei ein Kostenfestsetzungsbeschluß auf den Namen der Partei ergangen. In einem solchen Fall wird durch eine vor der Aufhebung oder Änderung erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen der Partei das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht beeinträchtigt.«

Normenkette:

ZPO § 126 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand: