OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.05.2024
16 WF 1/24
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4;
Fundstellen:
MDR 2024, 1341
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 04.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 61/22

Verteilung der Kosten eines Umgangsverfahrens ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Eltern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 16 WF 1/24

DRsp Nr. 2024/11758

Verteilung der Kosten eines Umgangsverfahrens ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Eltern

Keine Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Eltern bei der Kostenentscheidung im Umgangsverfahren. Bei der Verteilung der Kosten eines Umgangsverfahrens sind die Einkommensverhältnisse der Eltern grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung zu Ziffer 4. im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 04.12.2023, Az. 35 F 61/22, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4;

Gründe

I.

Die Eltern wenden sich mit der Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde jeweils gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg im Beschluss vom 04.12.2023, Az. 35 F 61/22.