OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.07.2024
5 WF 62/23
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2024, 1590
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 465/22
AG Singen, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 465/22

Verteilung der Kosten in einem Sorgerechtsverfahren; Verschweigen einer wesentlichen Tatsache in einer Kindschaftssache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2024 - Aktenzeichen 5 WF 62/23

DRsp Nr. 2024/10770

Verteilung der Kosten in einem Sorgerechtsverfahren; Verschweigen einer wesentlichen Tatsache in einer Kindschaftssache

Bei dem Regelbeispiel für eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG steht das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache in einer Kindschaftssache dem Vortrag einer unwahren Tatsache grundsätzlich nicht gleich.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 04./05.05.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 990,85 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verteilung der Kosten in einem Sorgerechtsverfahren.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die getrennt lebenden Eltern der Kinder Li., E., J. und L.