OLG Naumburg - Beschluss vom 03.11.2008
8 UF 119/08
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 726
OLGReport-Naumburg 2009, 377
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 369/06

Verteilung des Hausrats nach der HausratsVO unabhängig vom Verbleib in der ehemaligen Ehewohnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 8 UF 119/08

DRsp Nr. 2009/1002

Verteilung des Hausrats nach der HausratsVO unabhängig vom Verbleib in der ehemaligen Ehewohnung

Der Hausrat ist, unabhängig davon, ob er sich noch in der ehemaligen Ehewohnung befindet, nach der HausratsVO zu verteilen. Denn bloße Besitzverhältnisse (§§ 854 ff BGB) können die eigentumsrechtlichen Verhältnisse (§§ 903 ff, 1008 ff BGB) nicht berühren, und über die Zuweisung in das Alleineigentum einer der Parteien ist noch keine Einigung erzielt worden. Infolgedessen vermag der Senat auch der Ansicht des Familiengerichts nicht zu folgen, verteilungsfähiger Hausrat sei im vorliegenden Fall seit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr festzustellen.

Normenkette:

BGB § 1361b;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über Gegenstände ihres früheren gemeinsamen Haushalts.