BGH - Beschluss vom 22.02.2017
XII ZB 137/16
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 749 Abs. 1; BGB § 753 Abs. 1 S. 1; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; NHintG § 16 Abs. 2; ZVG § 117 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BGHZ 214, 146
FamRB 2017, 163
FamRZ 2017, 693
FuR 2017, 328
MDR 2017, 459
NJW 2017, 2544
NotBZ 2018, 133
ZIP 2017, 2172
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1545/14
OLG Stuttgart, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 156/15

Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines geschiedenen Ehepaares vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens; Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks mangels Einigung der Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens über dessen Verteilung; Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle; Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück

BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 137/16

DRsp Nr. 2017/3918

Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines geschiedenen Ehepaares vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens; Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks mangels Einigung der Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens über dessen Verteilung; Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle; Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück

NHintG § 16 Abs. 2 a) Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.b) Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356).c) Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285).