SchlHOLG - Beschluss vom 07.08.2020
15 UF 112/18
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 7 Abs. 1; VersAusglG § 8;
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 02.11.2018

Vertraglicher Ausschluss eines VersorgungsausgleichsMaßstäbe für eine WirksamkeitskontrolleKeine offenkundig einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall

SchlHOLG, Beschluss vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 15 UF 112/18

DRsp Nr. 2022/6205

Vertraglicher Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Maßstäbe für eine Wirksamkeitskontrolle Keine offenkundig einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 2. November 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.120,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 7 Abs. 1; VersAusglG § 8;

Gründe

I.

Der am ... 1951 geborene Antragsteller ist .... Die am ... 1972 geborene Antragsgegnerin ist ....

Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin zusammengezogen waren, schlossen sie am ... 1996 vor dem Notar Dr. ... in ... zu der UR-Nr. ... einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Dieser Vertrag enthält folgende Regelungen:

1. Wir beabsichtigen, die Ehe miteinander zu schließen; wir sind verlobt. Wir haben bisher keinen Ehevertrag miteinander geschlossen. Für unsere Ehe soll deutsches Recht gelten.

2. Güterstand: Für unsere Ehe wird Gütertrennung vereinbart. Damit schließen wir den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) aus, ebenso erfolgt Ausschluss des Versorgungsausgleiches. Wir beantragen die Eintragung in das zuständige Güterrechtsregister.