BGH - Beschluss vom 09.12.2009
XII ZB 154/09
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 718
DB 2010, 1009
FamRZ 2010, 365
MDR 2010, 400
VersR 2011, 89
Vorinstanzen:
KG, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 9/09
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 6231/08

Vertrauen eines Rechtsanwalts in seine bisher als zuverlässig einzustufende Büroangestellte bzgl. der Befolgung einer konkreten schriftlichen Einzelanweisung; Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Kontrolle seiner Büroangestellten bzgl. einer ordnungsgemäßen Ausführung zuvor von ihm erteilter Weisungen; Erforderlichkeit einer Kenntlichmachung der Eintragung einer Frist im Fristenkalender durch einen Erledigungsvermerk

BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen XII ZB 154/09

DRsp Nr. 2010/778

Vertrauen eines Rechtsanwalts in seine bisher als zuverlässig einzustufende Büroangestellte bzgl. der Befolgung einer konkreten schriftlichen Einzelanweisung; Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Kontrolle seiner Büroangestellten bzgl. einer ordnungsgemäßen Ausführung zuvor von ihm erteilter Weisungen; Erforderlichkeit einer Kenntlichmachung der Eintragung einer Frist im Fristenkalender durch einen Erledigungsvermerk

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2009 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § Abs. S. 2;