BGH - Beschluss vom 11.12.2013
XII ZB 205/13
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Annaberg, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 5081/12
LG Chemnitz, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 26/13

Vertrauensschutz eines Betreuers wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 205/13

DRsp Nr. 2014/1940

Vertrauensschutz eines Betreuers wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 8. April 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 255 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand; der Senat hat die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO).

Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist und daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung begründet (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 [...] Rn. 9 ff.).