OLG Celle - Beschluss vom 20.06.2018
6 W 78/18
Normen:
BGB a.F. § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB a.F. § 2354 Abs. 1 Nr. 3 - 5; BGB a.F. § 2356 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 229 § 36;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1795
FuR 2018, 498
MDR 2018, 1192
NJW 2018, 2807
NJW-RR 2018, 1031
NotBZ 2018, 384
ZEV 2018, 486
ZEV 2018, 728
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 55 VI 1319/18

Vertretung des Antragstellers im Erbscheinsverfahren durch den Vorsorgebevollmächtigten

OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 6 W 78/18

DRsp Nr. 2018/10110

Vertretung des Antragstellers im Erbscheinsverfahren durch den Vorsorgebevollmächtigten

Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Amtsgericht wird aufgegeben, den Erbscheinsantrag der Beteiligten vom 6. März 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Normenkette:

BGB a.F. § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB a.F. § 2354 Abs. 1 Nr. 3 - 5; BGB a.F. § 2356 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 229 § 36;

Gründe:

I.

Die 95-jährige an Demenz erkrankte Beteiligte zu 1 hat, vertreten durch den mit notarieller General- und Vorsorgevollmacht (vgl. Bl. 8 ff. d. A.) versehenen Bevollmächtigten W. P. am 6. März 2018 vor dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Ottweiler (als Rechtshilfegericht) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt, der sie als Alleinerbin des Erblassers, ihres Ehemannes, ausweist.