OLG Naumburg - Beschluss vom 27.09.2005
3 WF 172/05
Normen:
ZPO § 53a ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; BGB §§ 1712 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1223
OLGReport-Naumburg 2006, 482
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 190/05

Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand bei Begründung einer Beistandschaft

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 3 WF 172/05

DRsp Nr. 2006/877

Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand bei Begründung einer Beistandschaft

»1. Wird eine Beistandschaft begründet, wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten; die Vertretung durch den betreuenden Elternteil ist insoweit ausgeschlossen. 2. Die Beistandschaft umfasst auch die Verteidigung gegen des Abänderungsverlangen des Unterhaltsschuldners.«

Normenkette:

ZPO § 53a ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; BGB §§ 1712 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I. Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 ZPO zulässige und nach § 568 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a), 23b Satz 2 Nr. 5 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vom Einzelrichter des Oberlandesgerichts zu entscheidende sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten seiner Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen. Seine Rechtsverfolgung verspricht über die von der Beklagten zugestandene Unterhaltsabänderung auf 100% des Regelbetrages hinaus hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 114 Satz 1 ZPO).