OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.11.2012
13 UF 128/12
Normen:
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 47
FamRB 2013, 77
FamRZ 2013, 1671
MDR 2013, 285
NJW 2013, 397
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 24.10.2012

Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 13 UF 128/12

DRsp Nr. 2012/23720

Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Kindesmutter von der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen (Ems) vom 24. Oktober 2012 geändert und für das minderjährige Kind M ... L ..., geb. am .................., eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren" angeordnet. Zum Pfleger wird das Jugendamt des Landkreises Emsland bestellt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist das eheliche Kind der Beteiligten zu 2 und 3. Deren Ehe wurde am 05.01.2012 durch das Amtsgericht Lingen rechtskräftig geschieden (- 23 F 110/12 -). Das Sorgerecht für das Kind üben die Eltern weiterhin gemeinsam aus.