BGH - Beschluß vom 26.09.1990
XII ZR 38/89
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 54
BGHR BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 Derselbe Gegenstand 1
BRAK-Mitt 1990, 254
DRsp IV(477)233a
FamRZ 1991, 51
JurBüro 1991, 534
LM § 6 BRAGeb Nr. 7
NJW-RR 1991, 119
Rpfleger 1991, 81

Vertretung mehrerer Unterhaltsgläubiger

BGH, Beschluß vom 26.09.1990 - Aktenzeichen XII ZR 38/89

DRsp Nr. 1992/1059

Vertretung mehrerer Unterhaltsgläubiger

»Vertritt ein Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit mehrere Unterhaltsgläubiger, die die Vollstreckbarerklärung zu ihren Gunsten ergangener ausländischer Unterhaltstitel im Inland betreiben, so ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2;

1. Die Antragsteller - geschiedene Ehefrau und zwei eheliche Kinder des Antragsgegners - haben die Vollstreckbarerklärung eines vor einem österreichischen Gericht geschlossenen Unterhaltsvergleichs (der Eheleute) sowie eines Unterhaltsbeschlusses des österreichischen Gerichts (betreffend die Kinder) gegen den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Antragsgegner betrieben. Im Revisionsrechtszug ist ihnen Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Erinnerungsführer als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet worden.