OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.04.2005
I-3 Wx 317/04
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 25 Abs. 2 ; BGB § 164 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 459
OLGReport-Düsseldorf 2005, 460
WuM 2005, 414
ZMR 2006, 56
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 319/04
AG Mönchengladbach - 17 II 36/03 WEG,

Vertretung von Eheleuten in Wohnungseigentümerversammlung bei gemeinschaftlichem Sondereigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 317/04

DRsp Nr. 2005/7920

Vertretung von Eheleuten in Wohnungseigentümerversammlung bei gemeinschaftlichem Sondereigentum

»Die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich jeder Sondereigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, erfasst nicht den Fall, dass das Sondereigentum mehreren Personen (hier: Eheleuten) gemeinschaftlich zusteht und führt nicht dazu, dass jeder der Mitberechtigten eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen muss. Vielmehr reicht es aus, dass die schriftliche Vollmacht nur von einem Ehegatten im Einverständnis mit dem anderen unterschrieben wurde.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 25 Abs. 2 ; BGB § 164 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind Mitglieder der im Rubrum genannten Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 6. verwaltet die Anlage.

Am 03.06.2003 fand in Abwesenheit der Beteiligten zu 1. eine Eigentümerversammlung statt, in der zu TOP 2 die Jahresabrechnung 2002 einschließlich der Einzelabrechnungen und zu TOP 4 der Wirtschaftsplan 2003 beschlossen wurden und darüber hinaus der Beteiligte zu 6. zu TOP 3 für die in 2002 durchgeführten Maßnahmen und die Abrechnung 2002 entlastet wurde.