OLG Bamberg - Beschluss vom 20.11.2024
2 WF 121/24 e
Normen:
BGB § 1789 Abs. 2 S. 4; BGB § 1809 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 612

Vertretungsbefugnis der Kindsmutter für die Entscheidung des 14-jährigen Kindes zum Nebenklageanschluss an das gegen seinen Vater geführte Strafverfahren als Nebenkläger

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 2 WF 121/24 e

DRsp Nr. 2024/14775

Vertretungsbefugnis der Kindsmutter für die Entscheidung des 14-jährigen Kindes zum Nebenklageanschluss an das gegen seinen Vater geführte Strafverfahren als Nebenkläger

1. Im Einzelfall können nicht nur hinsichtlich des wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes angeklagten sorgeberechtigten Elternteils, sondern auch bezüglich des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils wegen erheblichen Interessengegensatzes die Voraussetzungen des § 1789 Abs. 2 S. 4 BGB gegeben sein (im Anschluss an und in Ergänzung zu Senat, 16.03.2020 - 2 UF 27/20). 2. Dies kann etwa vorliegen, wenn der angeklagte Kindsvater erstinstanzlich freigesprochen wurde, das mit dem Tatvorwurf konfrontierte jugendliche Kind in einem eventuellen Berufungsverfahren Angaben machen und mit dem angeklagten Kindsvater Umgang haben will und ein Nebenklageinteresse selbst nicht bekundet, die Kindsmutter aber im Strafverfahren umfangreich zur Fehlerhaftigkeit des freisprechenden Urteils und der Erforderlichkeit der Berufungseinlegung vorträgt und die Durchführung des Berufungsverfahrens eine erhebliche Belastung des Kindes durch eine dann erforderliche Begutachtung desselben erwarten lässt, was der Kindsmutter bewusst ist.

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindsmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 27.08.2024, Az. ..., wird zurückgewiesen.