BayObLG - Beschluss vom 10.10.2003
3Z BR 103/03
Normen:
BGB § 1638 ; KostO § 30 Abs. 2 § 31 Abs. 2 § 113 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1304
OLGReport-BayObLG 2004, 118
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2613/02
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 685/97

Vertretungsbefugnis im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers - Geschäftswert; Geschäftswert, Beschwerde, Testamentsvollstreckung, Dauervollstreckung, Vertretung, Vertretungsmacht, überlebender Elternteil, Nachlasswert, Hochrechnung des Pflichtteils

BayObLG, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 103/03

DRsp Nr. 2003/15371

Vertretungsbefugnis im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers - Geschäftswert; Geschäftswert, Beschwerde, Testamentsvollstreckung, Dauervollstreckung, Vertretung, Vertretungsmacht, überlebender Elternteil, Nachlasswert, Hochrechnung des Pflichtteils

»1. Zur Vertretung gemeinsamer minderjähriger Kinder durch ihre Mutter im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers und im Verfahren der Geschäftswertfestsetzung hierfür, wenn der verstorbene Ehemann und Vater die Kinder zu Alleinerben eingesetzt, insoweit Testamentsvollstreckung durch einen Dritten angeordnet und seine Ehefrau enterbt hat. 2. Im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung kann je nach den Umständen auch der tatsächlich an die Ehefrau gezahlte Pflichtteil als wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des Nachlasswertes dienen. 3. Als Geschäftswert eines auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gerichteten Beschwerdeverfahrens können 10 % des Wertes des zu verwaltenden Reinnachlasses angenommen werden, bei Dauervollstreckung im Einzelfall auch 20 %.«

Normenkette:

BGB § 1638 ; KostO § 30 Abs. 2 § 31 Abs. 2 § 113 Satz 2 ;

Gründe:

I.