I.
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde 1964 in Br. in Polen geboren. 1984 erwarb er dort die Hochschulzugangsberechtigung und nahm zum Wintersemester 1984/85 an der Pädagogischen Hochschule das Lehramtsstudium Polnische Philologie auf. Im November 1989 brach er dieses Studium ohne Abschluß ab und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über; er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises.
Zum Wintersemester 1992/93 nahm der Kläger an der R.-Universität B. das Studium der Psychologie auf und begehrte für diesen Ausbildungsgang vom Beklagten die Gewährung von Mitteln nach dem . Zur Begründung des Fachrichtungswechsels gab er an, es sei für ihn sinnvoller, Psychologie zu studieren, da er nach diesem Studium reale Arbeitsmöglichkeiten habe; außerdem gebe es in der Bundesrepublik Deutschland keine Universität, an der er sein bisheriges Studium fortsetzen könne.
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