BVerwG - Urteil vom 17.04.1997
5 C 5.96
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 1436
FamRZ 1997, 1439
NVwZ-RR 1998, 183
ZAR 1997, 193
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 02.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5899/93
II OVG Münster vom 08.05.1995 - Az.: OVG 16 A 566/95 ,

BVerwG - Urteil vom 17.04.1997 (5 C 5.96) - DRsp Nr. 1997/7266

BVerwG, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen 5 C 5.96

DRsp Nr. 1997/7266

»Vertriebenen kann eine vor der Aussiedlung im Herkunftsland begonnene und mit der Aussiedlung abgebrochene Ausbildung, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem vergleichbaren Ausbildungsgang fortgesetzt werden kann, förderungsrechtlich nicht nach § 7 Abs. 3 BAföG entgegengehalten werden (Fortführung des Urteils vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde 1964 in Br. in Polen geboren. 1984 erwarb er dort die Hochschulzugangsberechtigung und nahm zum Wintersemester 1984/85 an der Pädagogischen Hochschule das Lehramtsstudium Polnische Philologie auf. Im November 1989 brach er dieses Studium ohne Abschluß ab und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über; er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises.

Zum Wintersemester 1992/93 nahm der Kläger an der R.-Universität B. das Studium der Psychologie auf und begehrte für diesen Ausbildungsgang vom Beklagten die Gewährung von Mitteln nach dem . Zur Begründung des Fachrichtungswechsels gab er an, es sei für ihn sinnvoller, Psychologie zu studieren, da er nach diesem Studium reale Arbeitsmöglichkeiten habe; außerdem gebe es in der Bundesrepublik Deutschland keine Universität, an der er sein bisheriges Studium fortsetzen könne.