BVerwG - Urteil vom 12.07.2001
5 C 32.00
Normen:
BVFG § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 §§ 15 27 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 284
DÖV 2002, 441
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 18.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VG W 8 K 98.539
II. VGH München - Urteil vom 03.04.2000 - VGH 24 B 99.762,

Vertriebenenrecht - Aufnahmeverfahren; Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Wege des -; Besondere Härte; Aufnahmebescheid bzw. Einbeziehung in einen solchen bei -; Familienangehöriger i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG.

BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 5 C 32.00

DRsp Nr. 2002/15626

Vertriebenenrecht - Aufnahmeverfahren; Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Wege des -; Besondere Härte; Aufnahmebescheid bzw. Einbeziehung in einen solchen bei -; Familienangehöriger i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG.

»1. Familienangehörigen i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG, die in das Verteilungsverfahren einbezogen worden sind, haben die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen bzw. sind nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. 2. Der Umstand, dass die als Abkömmling eines Deutschen im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereiste Ehefrau eines Familienangehörigen i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG im späteren Bescheinigungsverfahren selbst eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin erhalten hat, rechtfertigt es nicht, nachträglich zu fingieren, auch der Familienangehörige i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG sei im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. In einem solchem Fall können aber bei besonderer Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG der Ehefrau nachträglich ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG erteilt und der ursprünglich als Familienangehöriger i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG Eingereiste in diesen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden.«

Normenkette:

BVFG § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 §§ 15 27 ;

Gründe:

I.