BVerfG - Beschluss vom 14.08.2013
1 BvR 3157/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1953
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 235/09
OLG Naumburg, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 235/09

Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.R.e. Schiedsgutachtenabrede hinsichtlich der Bewertung des Betriebsvermögens

BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 3157/11

DRsp Nr. 2013/22927

Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.R.e. Schiedsgutachtenabrede hinsichtlich der Bewertung des Betriebsvermögens

Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen mit der Folge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich.