OLG Köln - Beschluß vom 30.11.2000
14 WF 157/00
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; BSHG § 91 ; SGB I § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 867
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 25.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 357/00

Verwaltungsakt, mit dem Sozialleistungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 48 I SGB I abgezweigt werden

OLG Köln, Beschluß vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 14 WF 157/00

DRsp Nr. 2001/7299

Verwaltungsakt, mit dem Sozialleistungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 48 I SGB I abgezweigt werden

1. Der Verwaltungsakt, mit dem Sozialleistungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 48 I SGB I abgezweigt werden, kann vom Sozialleistungsempfänger vor dem für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Gericht angefochten werden.2. Ein Rechtsschutzinteresse für eine zivilrechtliche Feststellungsklage, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe, kann gegeben sein, wenn auch das Zivilurteil für den Sozialleistungsträger nicht unmittelbar verbindlich ist.Sie muss sich aber gegen den Sozialhilfeträger richten, wenn die Sozialleistung an diesen ausgezahlt worden ist und dieser auch weiter Sozialhilfe an die Unterhaltsberechtigten leistet.3. Demgemäß müssen auch Rückforderungen wegen zu Unrecht erfolgter Abzweigungen vor den Zivilgerichten gegen den Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.; BSHG § 91 ; SGB I § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der am 20.5.1966 geborene Kläger beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Feststellung, daß er den Beklagten, seinen minderjährigen Kindern, ab April 2000 keinen Unterhalt zu zahlen hat.