BGH - Beschluss vom 06.10.2021
XII ZB 223/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; BGB § 1666;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 73
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 137/21
OLG Nürnberg, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 WF 343/21

Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für die Untersagung von schulischen Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen XII ZB 223/21

DRsp Nr. 2021/17300

Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für die Untersagung von schulischen Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

1. Für von der Schule angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen ist in Bezug auf Schüler der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine daneben parallel bestehende Regelungskompetenz auf Grundlage des § 1666 BGB ist den Familiengerichten nicht eröffnet.2. § 17 a GVG ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine Verweisung von Amts wegen betriebener Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangels Beschreitung eines Rechtswegs durch einen Antragsteller oder Kläger nicht in Betracht kommt, sondern diese bei fehlender Zuständigkeit einzustellen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. April 2021 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Wert: 2.000 €

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; BGB § 1666;

Gründe

I.