BVerwG - Beschluß vom 27.10.1997
4 BN 20.97
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BauR 1998, 289
BRS 59, Nr. 45
HGZ 1998, 116
NJ 1998, 217
NJW 1998, 770
NJWE-FER 1998, 115
NuR 1998, 335
UPR 1998, 113
ZEV 1998, 102
ZfBR 1998, 101
Vorinstanzen:
OVG Münster - Beschluß vom 23.06.1997 - 11a D 44/97.NE,

Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis des Nacherben im Normenkontrollverfahrn

BVerwG, Beschluß vom 27.10.1997 - Aktenzeichen 4 BN 20.97

DRsp Nr. 1998/2294

Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis des Nacherben im Normenkontrollverfahrn

Der Nacherbe ist vor Eintritt des Nacherbfalls nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Frage, ob ein Nacherbe im Wege der Normenkontrolle einen Bebauungsplan angreifen kann, dessen Geltungsbereich sich auf ein Grundstück erstreckt, das zum Nachlaß gehört, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat zu ihr bislang zwar noch nicht Stellung genommen. Ihre Klärung ist jedoch ohne weiteres auch ohne Zulassung der Revision möglich. Sie ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Normenkontrollgerichts so eindeutig zu verneinen, daß sich die Durchführung eines Revisionsverfahrens erübrigt.

Es liegt auf der Hand, daß ein Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls nicht zum Kreis derjenigen Personen gehört, die im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sind.