BVerwG - Urteil vom 27.08.1996
1 C 8.94
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 1 § 46 Nr. 2 ; VwGO § 42 Abs. 2 § 65 Abs. 2 § 121 ; StGB § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 102, 12
AuAS 1997, 14
BayVBl 1997, 282
DÖV 1997, 388
DVBl 1997, 186
EzAR 023 Nr. 8
FamRZ 1997, 289
InfAuslR 1997, 16
NVwZ 1997, 1116
ZAR 1997, 38
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 22.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2245/91
OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 11287/92

Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Ehegatten;

BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 1 C 8.94

DRsp Nr. 1998/1

Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Ehegatten;

»1. Der Klage der Ehefrau eines Ausländers gegen den Bescheid, mit dem ihrem Ehemann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt wurde, steht nicht entgegen, daß dieser Bescheid dem Ehemann gegenüber bestandskräftig geworden ist.2. Wird die Verlängerung der c eines Ausländers wegen von ihm begangener Straftaten aufgrund einer Ermessensentscheidung versagt, so ist im Rahmen der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage der Ehefrau des Ausländers jedenfalls zu prüfen, ob die Ausländerbehörde im Rahmen der gebotenen Abwägung öffentlicher und privater Interessen die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigt hat.3. Zugunsten der Ehefrau des Ausländers ist bei dieser Abwägung der langjährige zur Existenzgrundlage der Familie gewordene Arbeitsplatz ihres Ehemannes zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 1 § 46 Nr. 2 ; VwGO § 42 Abs. 2 § 65 Abs. 2 § 121 ; StGB § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die 1945 geborene Klägerin und ihr ebenfalls 1945 geborener Ehemann sind türkische Staatsangehörige. Sie sind seit 1964 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind vier in den Jahren 1964, 1966, 1968 und 1974 geborene Kinder hervorgegangen.