BVerwG - Beschluß vom 26.01.1996
5 B 219.95
Normen:
BGB § 1903 Abs. 3 S. 1 ; BtG Art. 9 § 1 Abs. 1, Abs. 3 ; VwGO § 62 Abs. 2 § 154 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 24
EzFamR BGB § 1903 Nr. 1
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 95.1567

Verwaltungsprozeßrecht: Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

BVerwG, Beschluß vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 5 B 219.95

DRsp Nr. 2007/4585

Verwaltungsprozeßrecht: Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

1. Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute zwar nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft (§ 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB). 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört jedoch nicht zu den Verfahrenshandlungen, die dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB bringen, da die Einlegung der Beschwerde mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 3 S. 1 ; BtG Art. 9 § 1 Abs. 1, Abs. 3 ; VwGO § 62 Abs. 2 § 154 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil der Kläger nicht prozeßfähig im Sinne von § 62 VwGO ist. Dahinstehen kann, ob sich der Mangel der Prozeßfähigkeit aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 104 Nr. 2 BGB ergibt. Denn die Prozeßfähigkeit des Klägers ist jedenfalls nach § 62 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.