BVerwG - Beschluß vom 20.02.1996
5 B 214.95
Normen:
BGB § 1902 ; VwGO § 62 Abs. 4 ; ZPO § 53 ;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 25
EzFamR BGB § 1902 Nr. 1
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 50.95

Verwaltungsprozeßrecht: Prozessführung durch einen Betreuten

BVerwG, Beschluß vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 5 B 214.95

DRsp Nr. 2007/4549

Verwaltungsprozeßrecht: Prozessführung durch einen Betreuten

1. Eine vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn er in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache durch seinen für den Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" gerichtlich bestellten Betreuer vertreten wird. 2. Durch § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 53 ZPO soll ein sonst mögliches Neben- und Gegeneinander von Prozeßhandlungen des Betreuten einerseits und des Betreuers andererseits vermieden werden und damit im Falle einer Vertretung durch den Betreuer im Interesse eines sachgemäßen Prozeßverlaufs erreicht werden, daß die Prozeßführung allein in den Händen des Betreuers liegt und der Betreute sich ihr nicht widersetzen kann.

Normenkette:

BGB § 1902 ; VwGO § 62 Abs. 4 ; ZPO § 53 ;

Gründe: