OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2023
13 UF 167/22
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 184 Abs. 3; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 7 Abs. 1; FamFG § 7 Abs. 3; FamFG § 178 Abs. 1; FamFG § 178 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 172; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; ZPO § 386; ZPO § 387; ZPO § 388; ZPO § 389; ZPO § 390;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 254/17

Verwandter als Beteiligter im AbstammungsverfahrenBeteiligtenfähigkeit des Verwandten nach dem Tod des PutativvatersTragung der Verfahrenskosten im Abstammungsverfahren durch BeteiligteBeschwerderecht des Verwandten hinsichtlich der auferlegten Kosten des gerichtlichen Abstammungsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 13 UF 167/22

DRsp Nr. 2023/4307

Verwandter als Beteiligter im Abstammungsverfahren Beteiligtenfähigkeit des Verwandten nach dem Tod des Putativvaters Tragung der Verfahrenskosten im Abstammungsverfahren durch Beteiligte Beschwerderecht des Verwandten hinsichtlich der auferlegten Kosten des gerichtlichen Abstammungsverfahrens

Verwandte des Putativvaters sind, selbst dann, wenn dieser verstorben ist, nicht Verfahrensbeteiligte eines Abstammungsverfahrens. Auch eine Hinzuziehung als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist nicht vorgesehen. Die Mitwirkung eines Verwandten bei einem gerichtlich angeordneten Abstammungsgutachten führt nicht zu einer Beteiligtenstellung. Dennoch ist bezüglich der Kostenentscheidung die Beschwerde seitens des Verwandten möglich, soweit er durch diese beschwert ist. Mangels Beteiligtenstellung können Verwandten auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 05.05.2022 im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller zur Hälfte. Im übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.