BayObLG - Beschluss vom 14.11.2002
1Z BR 122/02
Normen:
PStG § 4 § 5 § 6 § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZAR 2003, 24
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 42 T 1832/02,
AG Kempten (Allgäu) 5 UR III 31/01,

Verweigerung der Eheschließung durch Standesbeamten - gerichtliche Weisung wegen zweifelhafter Identität

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 122/02

DRsp Nr. 2003/2703

Verweigerung der Eheschließung durch Standesbeamten - gerichtliche Weisung wegen zweifelhafter Identität

»Anweisung des Amtsgerichts an den Standesbeamten, wegen Zweifeln an der Identität eines Verlobten seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern.«

Normenkette:

PStG § 4 § 5 § 6 § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist abgelehnter Asylbewerber und nach eigener Angabe indischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1998 in Deutschland auf, zunächst unter dem Namen S. und einem Geburtsdatum im Jahr 1981. Auf diese Personalien hat ihm die indische Botschaft in Deutschland am 12.2.2001 einen Heimreiseschein ausgestellt, der am 31.7.2001 bis zum 11.2.2002 verlängert wurde. Der Beteiligte zu 1 behauptet zwischenzeitlich, seinerzeit falsche Personalien benutzt zu haben und in Wirklichkeit R. zu heißen und ein Geburtsdatum im Jahr 1975 zu haben.