OLG Naumburg - Beschluss vom 19.11.2003
8 WF 152/03
Normen:
BGB § 1666 ; SGB IX §§ 27 f. ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1806
MDR 2004, 885
OLGReport-Naumburg 2004, 164
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 3241/03

Verweigerung des Schwangerschaftsabbruchs einer minderjährigen Tochter durch die sorgeberechtigten Eltern

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 8 WF 152/03

DRsp Nr. 2004/2605

Verweigerung des Schwangerschaftsabbruchs einer minderjährigen Tochter durch die sorgeberechtigten Eltern

»Der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Zustimmung zu einem von seiner minderjährigen Tochter geplanten Schwangerschaftsabbruch verweigert, übt sein Sorgerecht nicht missbräuchlich aus und es liegt auch kein unverschuldetes Versagen im Sinne von § 1666 BGB vor. Auch wird das Wohl der Minderjährigen nicht dadurch gefährdet, dass der Sorgeberechtigte das Austragen des Kindes verlangt; von einer solchen Pflicht der Schwangeren geht die staatliche Rechtsordnung vielmehr grundsätzlich aus. Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten kann dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen (z.B. berufliche Ausbildung) für die Zukunft nach der Geburt erhält (im Anschluss an OLG Hamm in NJW 1998, 3424 (3425); LG Berlin in FamRZ 1980, 285 (286, 287) ).«

Normenkette:

BGB § 1666 ; SGB IX §§ 27 f. ;

Entscheidungsgründe: