Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der Kosten eines Hausgrundstücks bei der Unterhaltsbemessung
BGH, Urteil vom 09.02.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 698/80
DRsp Nr. 1994/4917
Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der Kosten eines Hausgrundstücks bei der Unterhaltsbemessung
A. Wie beim nachehelichen Unterhalt (§ 1574BGB) darf der bedürftige Ehegatte nur auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden, die den ehelichen Verhältnissen entspricht, d.h., es muß eine eheangemessene Erwerbstätigkeit i.S. von § 1574 Abs. 2BGB sein. B. Hatte der Anfall von Kosten für die Finanzierung des Hausgrundstücks, auf dem die Ehegatten bis zu ihrer Trennung wohnten, schon während ihres Zusammenlebens die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, ist dies bei der Bemessung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen. Andererseits kann nicht unbeachtet bleiben, daß durch den trennungsbedingten Auszug eines Ehegatten und die Notwendigkeit der Beschaffung einer anderweitigen Wohnmöglichkeit ein Mehrbedarf entstanden ist.
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