BGH - Urteil vom 09.02.1982
IVb ZR 698/80
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 892
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 42
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 70
NJW 1982, 2439

Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der Kosten eines Hausgrundstücks bei der Unterhaltsbemessung

BGH, Urteil vom 09.02.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 698/80

DRsp Nr. 1994/4917

Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der Kosten eines Hausgrundstücks bei der Unterhaltsbemessung

A. Wie beim nachehelichen Unterhalt (§ 1574 BGB) darf der bedürftige Ehegatte nur auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden, die den ehelichen Verhältnissen entspricht, d.h., es muß eine eheangemessene Erwerbstätigkeit i.S. von § 1574 Abs. 2 BGB sein. B. Hatte der Anfall von Kosten für die Finanzierung des Hausgrundstücks, auf dem die Ehegatten bis zu ihrer Trennung wohnten, schon während ihres Zusammenlebens die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, ist dies bei der Bemessung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen. Andererseits kann nicht unbeachtet bleiben, daß durch den trennungsbedingten Auszug eines Ehegatten und die Notwendigkeit der Beschaffung einer anderweitigen Wohnmöglichkeit ein Mehrbedarf entstanden ist.