BGH - Urteil vom 25.11.1987
IVb ZR 109/86
Normen:
BGB § 1602, § 1612 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1612 Abs. 2 Satz 1 Naturalunterhalt 1
FamRZ 1988, 386
LSK-FamR/Hannemann, § 1602 BGB LS 45
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 21
NJW-RR 1988, 582
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Verweisung des unterhaltsberechtigten Kindes auf Naturalunterhalt

BGH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 109/86

DRsp Nr. 1994/4243

Verweisung des unterhaltsberechtigten Kindes auf Naturalunterhalt

A. Die Unterhaltsbedürftigkeit eines Kindes gegenüber seinen Eltern entfällt nicht bereits deshalb, weil sich das Kind zunächst mit dem Einverständnis der Eltern, später jedoch gegen deren Willen, bei der Großmutter aufhält. B. Eine Verweisung des unterhaltsberechtigten Kindes auf Naturalunterhalt ist nur wirksam, wenn diese Art der Unterhaltsgewährung für das Kind tatsächlich erreichbar ist und das Kind nicht ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, der Unterhaltsbestimmung Folge zu leisten.

Normenkette:

BGB § 1602, § 1612 ;

Tatbestand:

Die Tochter des Beklagten, die am 3. Januar 1978 nichtehelich geborene Petra, lebte seit Frühjahr 1978 im Haushalt der Frau Z., der Stiefmutter ihrer Mutter. Am 21. April 1978 heiratete der Beklagte die Mutter des Kindes. Beide Eltern, denen die elterliche Sorge für Petra zusteht, waren zunächst damit einverstanden, daß das Kind im Haushalt der Frau Z. blieb. Erst seit Mai 1981 bemühten sie sich um seine Herausgabe, seit Juni 1983 durch einen Antrag an das Vormundschaftsgericht. Dieses traf jedoch erst im September 1986 die Anordnung, daß Frau Z. das Kind Petra an den Beklagten und seine Ehefrau herauszugeben habe.