Die Tochter des Beklagten, die am 3. Januar 1978 nichtehelich geborene Petra, lebte seit Frühjahr 1978 im Haushalt der Frau Z., der Stiefmutter ihrer Mutter. Am 21. April 1978 heiratete der Beklagte die Mutter des Kindes. Beide Eltern, denen die elterliche Sorge für Petra zusteht, waren zunächst damit einverstanden, daß das Kind im Haushalt der Frau Z. blieb. Erst seit Mai 1981 bemühten sie sich um seine Herausgabe, seit Juni 1983 durch einen Antrag an das Vormundschaftsgericht. Dieses traf jedoch erst im September 1986 die Anordnung, daß Frau Z. das Kind Petra an den Beklagten und seine Ehefrau herauszugeben habe.
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