OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.12.2006
16 UF 155/06
Normen:
ZPO § 621 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 740
OLGReport-Karlsruhe 2007, 40
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 195/05

Verweisung einer anhängigen Unterhaltsklage auf das für die Ehesache örtlich zuständige Gericht auf Antrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 16 UF 155/06

DRsp Nr. 2007/2774

Verweisung einer anhängigen Unterhaltsklage auf das für die Ehesache örtlich zuständige Gericht auf Antrag

»1. Ist ein Familiengericht für eine Ehesache örtlich unzuständig, ist eine bereits bei diesem anhängige Unterhaltsklage zusammen mit der Ehesache auf in dieser zu stellenden Antrag an das für die Ehesache örtlich zuständige Gericht zu verweisen. 2. Ob für die Verweisung der anderen Familiensachen ein Antrag erforderlich ist, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien sind seit dem ... 2003 verheiratet.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2005 - eingegangen beim Amtsgericht Mannheim am 20.04.2005 - hat die Klägerin eine Stufenklage auf Trennungsunterhalt eingereicht, die dem Beklagten nach Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe am 14.07.2006 (sic) am 28.07.2006 zugestellt wurde (Az 5 F 195/05). Mit Beschluss vom 25.07.2006 ordnete das Amtsgericht Mannheim das schriftliche Verfahren an und bestimmte einen Verkündungstermin auf den 18.08.2006.