FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.11.2003
5 V 2616/03 (Kg)
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 § 69 Abs. 3 S. 1 § 70 S. 1 § 116 ; GVG § 17a Abs. 2 S 1 ;

Verweisung eines Antrags auf Änderung des vom Einzelrichter erlassenen AdV-Beschlusses an den BFH durch den Vollsenat des FG; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Familienleistungsausgleich)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 5 V 2616/03 (Kg)

DRsp Nr. 2004/6794

Verweisung eines Antrags auf Änderung des vom Einzelrichter erlassenen AdV-Beschlusses an den BFH durch den Vollsenat des FG; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Familienleistungsausgleich)

Hat der Einzelrichter durch Beschluss über den AdV-Antrag und durch Endurteil über die Hauptsache entschieden und ist gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, so ist ein Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO durch den Vollsenat des FG an den BFH als das nunmehr zuständige Gericht der Hauptsache zu verweisen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 § 69 Abs. 3 S. 1 § 70 S. 1 § 116 ; GVG § 17a Abs. 2 S 1 ;

Entscheidungsgründe: