Verweisung eines Antrags auf Änderung des vom Einzelrichter erlassenen AdV-Beschlusses an den BFH durch den Vollsenat des FG; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Familienleistungsausgleich)
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 5 V 2616/03 (Kg)
DRsp Nr. 2004/6794
Verweisung eines Antrags auf Änderung des vom Einzelrichter erlassenen AdV-Beschlusses an den BFH durch den Vollsenat des FG; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Familienleistungsausgleich)
Hat der Einzelrichter durch Beschluss über den AdV-Antrag und durch Endurteil über die Hauptsache entschieden und ist gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, so ist ein Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses nach § 69 Abs. 6FGO durch den Vollsenat des FG an den BFH als das nunmehr zuständige Gericht der Hauptsache zu verweisen.