OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.01.2002
2 AR 64/01
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 § 621 ; BGB § 1455 Nr. 8 § 2287 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1043
OLGReport-Zweibrücken 2002, 291
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 2 O 663/00 ,
AG Kandel, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 360/01

Verweisung eines Rechtsstreits, wenn ein und derselbe Klagegrund unterschiedliche materiell-rechtliche Gesichtspunkte enthält, die nicht sämtlich in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 2 AR 64/01

DRsp Nr. 2002/6000

Verweisung eines Rechtsstreits, wenn ein und derselbe Klagegrund unterschiedliche materiell-rechtliche Gesichtspunkte enthält, die nicht sämtlich in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO

»1. Enthält ein und derselbe Klagegrund unterschiedliche materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die nicht sämtlich in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen, so kommt nur eine Verweisung des Rechtsstreits insgesamt in Betracht; eine Prozesstrennung scheidet dagegen aus. 2. Ein Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO, der die sachliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts feststellt, bindet nicht auch dahingehend, ob das Verfahren in der Abteilung für allgemeine Zivilsachen oder Familiensachen zu führen ist. Der Abteilung für Familiensachen sollte jedoch grundsätzlich der Vorrang zukommen.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 § 621 ; BGB § 1455 Nr. 8 § 2287 ;

Tatbestand: