OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2009
OVG 12 M 75.09
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 120 Abs. 4; AufenthG § 2 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 5 V 55.08

Verweisung eines unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss bei einem Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung; Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug durch einen im Ausland lebenden Ehegatten; Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung bei auf Dauer gesunkenem Einkommen des in Deutschland lebenden Ehegatten

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen OVG 12 M 75.09

DRsp Nr. 2009/28593

Verweisung eines unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss bei einem Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung; Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug durch einen im Ausland lebenden Ehegatten; Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung bei auf Dauer gesunkenem Einkommen des in Deutschland lebenden Ehegatten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 120 Abs. 4; AufenthG § 2 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung monatlicher Raten hat keinen Erfolg.

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