1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 05.04.2022 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Offenburg wird für örtlich unzuständig erklärt.
3. Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Lahr verwiesen.
4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Mutter auf Rückübertragung des Sorgerechts bezüglich ihrer Kinder O., geboren 2014, J., geboren 2015, J., geboren 2016 und Z., geboren 2017.
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