OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.11.2022
5 UF 137/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2; FamFG § 10 Abs. 3 S. 2; FamFG § 152 Abs. 2; ZPO § 281 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 54/22

Verweisung im familiengerichtlichen VerfahrenÖrtliche Zuständigkeit im familiengerichtlichen VerfahrenAntragserfordernis bezüglich einer Verweisung im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 5 UF 137/22

DRsp Nr. 2023/5323

Verweisung im familiengerichtlichen Verfahren Örtliche Zuständigkeit im familiengerichtlichen Verfahren Antragserfordernis bezüglich einer Verweisung im familiengerichtlichen Verfahren

Für die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht nach § 3 FamFG bedarf es in Amtsverfahren keines Antrags.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 05.04.2022 aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Offenburg wird für örtlich unzuständig erklärt.

3. Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Lahr verwiesen.

4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2; FamFG § 10 Abs. 3 S. 2; FamFG § 152 Abs. 2; ZPO § 281 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Mutter auf Rückübertragung des Sorgerechts bezüglich ihrer Kinder O., geboren 2014, J., geboren 2015, J., geboren 2016 und Z., geboren 2017.