Entscheidungsgründe:
I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach §§ 22 a AGBG, 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage gegen die Verwendung, hilfsweise die Empfehlung der im Klageantrag genannten Klauseln. Diese Klauseln sind enthalten in "Allgemeinen Mietbedingungen für Videokassetten und -geräte, CD-Platten und -geräte, Videospiele u.a." (Bl. 14) und Vereinbarungen über die Mitgliedschaft in einem "Videoclub" (Bl. 15-17), die Bestandteil von Verträgen zwischen den Inhabern von Videotheken und deren Kunden über die Vermietung von Filmmaterial u.a. waren oder sind.