OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.07.2003
1 U 207/02
Normen:
UKlaG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 467
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/2 O 96/01 - 31.10.2002,

Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des UKlaG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 1 U 207/02

DRsp Nr. 2003/12273

Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des UKlaG

»Die "Empfehlung" von AGBs im Sinne von § 1 UKlaG setzt generelle Erklärungen an eine Mehrzahl von Personen voraus.«

Normenkette:

UKlaG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach §§ 22 a AGBG, 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage gegen die Verwendung, hilfsweise die Empfehlung der im Klageantrag genannten Klauseln. Diese Klauseln sind enthalten in "Allgemeinen Mietbedingungen für Videokassetten und -geräte, CD-Platten und -geräte, Videospiele u.a." (Bl. 14) und Vereinbarungen über die Mitgliedschaft in einem "Videoclub" (Bl. 15-17), die Bestandteil von Verträgen zwischen den Inhabern von Videotheken und deren Kunden über die Vermietung von Filmmaterial u.a. waren oder sind.