OLG Saarbrücken - Beschluß vom 30.07.1993
6 WF 37/93
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 § 88 Abs. 4 ; VO zu BSHG § 88 Abs. 4 ; ZPO § 115 ;

Verwendung eines Bausparvertrags zur Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreits

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 30.07.1993 - Aktenzeichen 6 WF 37/93

DRsp Nr. 1994/13230

Verwendung eines Bausparvertrags zur Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreits

Das Guthaben eines Bausparvertrages ist zur Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreites einzusetzen, sofern es nicht zum Schonvermögen gehört oder die Partei in der Verfügung über das Guthaben beschränkt ist.

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 § 88 Abs. 4 ; VO zu BSHG § 88 Abs. 4 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht dem Antragsgegner die für das Scheidungsverfahrens der Parteien erbetene Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, der Antragsgegner verfüge über ein Sparguthaben von 7.858,70 DM, das er zur Deckung der Prozeßkosten einzusetzen habe.