Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht dem Antragsgegner die für das Scheidungsverfahrens der Parteien erbetene Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, der Antragsgegner verfüge über ein Sparguthaben von 7.858,70 DM, das er zur Deckung der Prozeßkosten einzusetzen habe.
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