OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2009
II-7 UF 122/09
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 517;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 323/07

Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen II-7 UF 122/09

DRsp Nr. 2010/20411

Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsfrist

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) (10 F 323/07) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt (§97 ZPO)

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.800,-00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 517;

Gründe

Die Berufung ist nicht zulässig, so dass sie gemäß § 522 ZPO zu verwerfen ist.