OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.07.2018
15 UF 100/18
Normen:
IntFamRVG § 68 Abs. 2 S. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 18/18

Verwerfung der Beschwerde gegen eine Rückführungsanordnung als unzulässig, da die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG) nicht gewahrt ist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 15 UF 100/18

DRsp Nr. 2019/7146

Verwerfung der Beschwerde gegen eine Rückführungsanordnung als unzulässig, da die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG) nicht gewahrt ist

Das am 22. Mai 2018 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel der Kindesmutter wird, soweit es als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - angesehen werden kann, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG) nicht gewahrt ist.

Die angefochtene Entscheidung ist der Kindesmutter am 2. Mai 2018 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 16. Mai 2018 endete. Das nicht datierte Rechtsmittel ist jedoch erst am 22. Mai 2018 beim Amtsgericht eingegangen.

§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG

Normenkette:

IntFamRVG § 68 Abs. 2 S. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1;