Das am 22. Mai 2018 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel der Kindesmutter wird, soweit es als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 -
Die angefochtene Entscheidung ist der Kindesmutter am 2. Mai 2018 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 16. Mai 2018 endete. Das nicht datierte Rechtsmittel ist jedoch erst am 22. Mai 2018 beim Amtsgericht eingegangen.
§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|