OLG München - Beschluss vom 21.11.2025
16 UF 803/25 e
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 524 F 3229/24

Verwerfung der Beschwerde; Rechtskraft der familienrechtlichen Entscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Zustellung an den letzten am Verfahren tatsächlich Beteiligten, auch bei Bestehen eines übersehenen oder vergessenen Anrechts

OLG München, Beschluss vom 21.11.2025 - Aktenzeichen 16 UF 803/25 e

DRsp Nr. 2026/3215

Verwerfung der Beschwerde; Rechtskraft der familienrechtlichen Entscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Zustellung an den letzten am Verfahren tatsächlich Beteiligten, auch bei Bestehen eines übersehenen oder vergessenen Anrechts

Die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist nach Zustellung an den letzten am Verfahren tatsächlich Beteiligten in Rechtskraft, auch wenn ein übersehenes oder vergessenes Anrecht besteht und infolgedessen der zuständige Versorgungsträger nicht beteiligt und auch die Entscheidung ihm nicht bekanntgegeben wurde.

Tenor

- Die Beschwerde der XXX vom 20.6.2025 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 10.4.2025 wird verworfen.

- Von einer Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

- Der Verfahrenswert wird auf 2.340,00 € festgesetzt.

- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3;

Gründe

I.