KG - Beschluss vom 13.12.2024
16 WF 126/24
Normen:
FamFG § 76Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 702
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 28.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 93 F 5060/24

Verwerfung der sofortigen Beschwerde eines Vaters als unzulässig

KG, Beschluss vom 13.12.2024 - Aktenzeichen 16 WF 126/24

DRsp Nr. 2025/3481

Verwerfung der sofortigen Beschwerde eines Vaters als unzulässig

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den am 28. November 2024 erlassenenBeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 5060/24 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 76Abs. 2;

Gründe

I.

Der Vater wendet sich mit einer von ihm angebrachten sofortigen Beschwerde dagegen,dass das Familiengericht den Antrag der Mutter auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfefür die Rechtsverteidigung in einer Umgangssache zurückgewiesen hat. Er meint, dieAblehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs der Mutter ohne jede Begründung - demVater wurde der Beschluss in beglaubigter Teilausfertigung, ohne Ausführungen zu denGründen, übersandt - stelle einen Verfahrensfehler dar und sei nicht nachvollziehbar.Aus seinem weiteren Vortrag geht hervor, dass er möglicherweise zu befürchten scheint,er müsse für die Verfahrenskosten der Mutter - etwa aufgrund eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs- aufkommen, weil mit dem von ihm angegriffenen Beschluss derMutter die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt worden ist.

II.

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss, mit dem der Verfahrenskostenhilfeantragder Mutter beschieden wurde, ist als unzulässig zu verwerfen (88 76Abs. 2 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO):