BGH - Beschluss vom 17.12.2020
III ZB 53/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 220/20
OLG Karlsruhe, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 54/20

Verwerfung des Antrags eines unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde als unzulässig

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen III ZB 53/20

DRsp Nr. 2021/1487

Verwerfung des Antrags eines unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2020 - 4 W 54/20 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der "Rechtsbeschwerde", hilfsweise mit der "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbeschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss. Mit diesem hat das Oberlandesgericht seine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für eine - mit keinem nachvollziehbaren Sachvortrag unterlegte - Amtshaftungsklage versagt worden war. Der Senat legt das Anliegen des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus.

II.