BGH - Beschluss vom 17.12.2020
III ZB 62/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 178/20
OLG Karlsruhe, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 46/20

Verwerfung des Antrags eines unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde als unzulässig

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen III ZB 62/20

DRsp Nr. 2021/1540

Verwerfung des Antrags eines unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2020 - 9 W 46/20 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der "Rechtsbeschwerde", hilfsweise mit der "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbeschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss. Mit diesem hat das Oberlandesgericht unter Verweis auf die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers dessen sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für eine - mit keinem nachvollziehbaren Sachvortrag unterlegte - Amtshaftungsklage versagt worden war, als unzulässig verworfen. Der Senat legt das Anliegen des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus.

II.